Valoren & Cie.
Philosophie Leistungen Diskretion Valoren Kontakt
DE EN

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Geschäftsbedingungen für die Pfandleihe — Helvetia Pfand & Valoren AG

1. Geltungsbereich

Die Geschäftsbedingungen für die Pfandleihe der Helvetia Pfand & Valoren AG regeln die Geschäftsbeziehungen zwischen dem Darlehensnehmer (auch als Verpfänder bezeichnet) und der Helvetia Pfand & Valoren AG.

Zur besseren Lesbarkeit wird auf geschlechtsspezifische Doppelformen verzichtet.

Im Übrigen gelten die Bestimmungen über das Faustpfandrecht (Art. 884 ff. ZGB) sowie die entsprechenden Bestimmungen des kantonalen Rechts.

2. Pfandgegenstände

Es werden ausschliesslich hochwertige, marktgängige und verwertbare Vermögenswerte als Pfänder angenommen.

Hierzu zählen insbesondere:

  • Luxusuhren (z. B. Rolex, Patek Philippe, Audemars Piguet)
  • Schmuck und Edelmetalle
  • Edelsteine
  • Kunstgegenstände und Sammlerstücke
  • Fahrzeuge im Premium- und Luxussegment
  • Weitere werthaltige bewegliche Vermögenswerte nach Einzelfallprüfung

Die Belehnung erfolgt ausschliesslich bei Gegenständen, die eindeutig identifizierbar sind, sich im Eigentum des Darlehensnehmers befinden und kurzfristig verwertbar sind.

Die Helvetia Pfand & Valoren AG behält sich vor, die Annahme eines Pfandes jederzeit und ohne Angabe von Gründen abzulehnen.

Ein Anspruch auf Belehnung bestimmter Vermögenswerte besteht nicht.

3. Darlehensnehmer

Grundsätzlich kann jede handlungsfähige Person gegen Hinterlage eines Pfandes ein Darlehen erhalten.

Der Darlehensnehmer hat seine Identität durch einen gültigen amtlichen Ausweis zu belegen.

4. Beleihungshöhe

Die Beleihungshöhe wird durch die Helvetia Pfand & Valoren AG festgelegt.

Sie wird so angesetzt, dass der Helvetia Pfand & Valoren AG keine ausserordentlichen Risiken entstehen.

5. Haftung Darlehensnehmer

Eine persönliche Schuldpflicht des Darlehensnehmers besteht nicht (Art. 910 Abs. 2 ZGB).

Der Darlehensnehmer haftet jedoch für Schäden, wenn Mängel des Pfandgegenstandes nachträglich festgestellt werden oder Dritte Rechte geltend machen.

Die Helvetia Pfand & Valoren AG ist berechtigt, Pfandgegenstände bis zur Klärung zu sperren.

6. Begründung des Pfandrechts

Der Darlehensnehmer hat vor Auszahlung des Darlehens einen Pfandvertrag zu unterzeichnen.

Das Pfandrecht entsteht durch Übergabe des Pfandgegenstandes und Abschluss des Pfandvertrages gemäss Art. 884 ff. ZGB.

Eine Haftung der Helvetia Pfand & Valoren AG für die Richtigkeit des Schätzwertes besteht nicht.

7. Leihgebühr und Darlehenslaufzeit

Für jedes Darlehen wird eine Leihgebühr erhoben, bestehend aus einem Zins von 1 % pro Monat und zusätzlichen Gebühren.

Die Leihgebühr ist bei Rückzahlung oder Verlängerung zu bezahlen.

Jeder angebrochene Monat gilt als voller Monat und wird vollständig berechnet. Eine taggenaue Abrechnung ist ausgeschlossen.

Der Tag der Auszahlung wird als voller Monat gerechnet.

Die Mindestgebühr entspricht in jedem Fall einem vollen Monatszins zuzüglich Gebühren, unabhängig von der tatsächlichen Laufzeit.

Die Darlehenslaufzeit beträgt drei Monate ab Auszahlung.

Der Darlehensnehmer ist berechtigt, das Darlehen einmalig um weitere drei Monate zu verlängern, sofern die für die ersten drei Monate angefallenen Zinsen sowie sämtliche Gebühren vollständig bezahlt werden.

Eine anteilige oder rückwirkende Reduktion von Zinsen oder Gebühren ist ausgeschlossen.

Nach Ablauf der maximalen Gesamtlaufzeit von sechs Monaten ist eine weitere Verlängerung ausgeschlossen.

Die Rückzahlung kann jederzeit vorzeitig erfolgen, berührt jedoch nicht die vollständige Verpflichtung zur Zahlung der Leihgebühr.

8. Auslösung Pfandgegenstände

Die Auslösung erfolgt nach Rückzahlung des Darlehens, Zahlung der Leihgebühr und Vorlage des Pfandvertrages oder anderweitiger Legitimation.

Die Helvetia Pfand & Valoren AG ist berechtigt, den Vorweiser eines Pfandvertrages als legitimiert zu betrachten.

9. Verlust des Pfandvertrages

Bei Verlust ist die Helvetia Pfand & Valoren AG unverzüglich schriftlich zu informieren.

Die Pfandgegenstände werden gesperrt.

Eine Auslösung ist nur gegen entsprechende Legitimation möglich.

10. Erneuerung Darlehen

Die Helvetia Pfand & Valoren AG kann Darlehen bei Verfall erneuern.

11. Einhaltung gesetzlicher Vorschriften

Die Helvetia Pfand & Valoren AG erbringt ihre Leistungen unter Einhaltung der anwendbaren gesetzlichen Vorschriften, insbesondere der geldwäschereirechtlichen Bestimmungen.

Der Darlehensnehmer ist für die Einhaltung der auf ihn anwendbaren Vorschriften verantwortlich.

12. Mahnung

Nach Fälligkeit kann der Darlehensnehmer gemahnt werden. Hierfür können Gebühren erhoben werden.

13. Verwertung

Wird das Darlehen bei Fälligkeit weder vollständig zurückbezahlt noch verlängert, ist die Helvetia Pfand & Valoren AG berechtigt, den Pfandgegenstand zu verwerten.

Die Verwertung kann durch Versteigerung, freihändigen Verkauf oder über spezialisierte Märkte erfolgen.

Der Erlös dient zur Deckung aller Forderungen. Ein Überschuss wird ausbezahlt.

14. Versicherung

Die Pfandgegenstände können versichert werden. Die Haftung ist auf den Schätzwert begrenzt.

15. Veräusserung / Übertragung

Eine Übertragung des Pfandgegenstandes ist anzuzeigen.

16. Auslagerung

Dienstleistungen können an Dritte ausgelagert werden.

17. Allgemeines

Mitteilungen gelten als erfolgt, wenn sie an die zuletzt bekannte Adresse gesendet wurden.

18. Datenschutz

Die Bearbeitung personenbezogener Daten erfolgt gemäss schweizerischem Datenschutzrecht. Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung.

19. Gerichtsstand

Es gilt Schweizer Recht. Gerichtsstand ist der Sitz der Helvetia Pfand & Valoren AG.

Helvetia Pfand & Valoren AG

Bundesplatz 4, 6300 Zug, Schweiz

UID: CHE-103.539.939

E-Mail: info@valoren-cie.ch

Stand: März 2026

Valoren & Cie.
Philosophie Leistungen Kontakt Impressum Datenschutz AGB
© 2025 Helvetia Pfand & Valoren AG. Alle Rechte vorbehalten.